1. Geltung
Unsere Lieferungen und Abschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ebenso für alle künftigen Verträge im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung, auch wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGBs durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Auftrag wurde durch den Käufer rechtsverbindlich erteilt. Der Auftrag gilt als rechtsverbindlich angenommen, falls von uns nicht innerhalb von 14 Kalendertagen abgelehnt wird. Erklären wir innerhalb obiger Frist die vereinbarte Auslieferungsfrist nicht einhalten zu können, so ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Verständigung vom Auftrag zurückzutreten. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Behördliche Maßnahmen gehen zu Lasten des Käufers.
2. Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferfrist gilt mit dem Tag des Versandes/Meldung der Versand als erfüllt. Die Lieferfrist ist in den Aufträgen unmissverständlich zu präzisieren und ist in Dekaden anzugeben. Die Lieferfrist endet jeweils mit dem letzen Tag der betreffenden Dekade. So bedeutet die Bestimmung der Lieferfrist mit Anfang Mitte bzw. Ende eines Monats Lieferung am Ende der ersten, zweiten und dritten Dekade des Monats.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Zur Lieferung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde allen seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Transporte erfolgen auf Gefahr des Vertragspartners. Tragen ausnahmsweise wir die Transportgefahr, hat der Käufer Transportschäden sofort beim Transporteur zu reklamieren und von ihm bestätigen zu lassen. Bescheinigungen/Schadensprotokolle sind unverzüglich an uns zu übermitteln, da sonst die Versicherung u. U. nicht eintritt. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Vertragspartners versichert.
Die Zustellung unserer Waren erfolgt nicht über uns; wir haben daher auf allenfalls vom Vertragspartner vorgegebene Anlieferungszeiten keinen Einfluss und wird hiefür jegliche Haftung ausgeschlossen. Es erfolgen auch keine Versandanzeigen durch uns. Auf unseren Auftragsbestätigungen, Rechnungen, sämtlicher Korrespondenz etc. geben wir die Artikelnummer an; weitergehende Angaben werden von uns nicht gemacht. Die Mehrkosten für verlangte Eil- bzw. Expresszustellungen werden vom Käufer getragen. Unsere Lieferfristen sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten. Wir sind aber bestrebt zugesagte Fristen nach Möglichkeiten einzuhalten. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen und dergleichen unsererseits, gelten als vorweg genehmigt. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Ausspionieren und allen vom Parteiwillen unabhängigen Umständen wie zum Beispiel Brand, Fehlen von Transportmitteln, Einschränkung des Energieverbrauchs, Verzögerung in der Anlieferung durch Vorlieferanten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse, diese Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Lieferfristen sind für uns mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung unverbindlich. Haben wir einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Vertragspartner von uns Erfüllung verlangen und uns einen angemessene Frist von 14 Tagen zur Nachholung unserer Leistung unter Rücktrittsandrohung setzen. Wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so kann der Vertragspartner durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Teile zurücktreten. Schadenersatz haben wir nur bei Vorsatz und grobem Verschulden zu leisten. Für nicht vom Rücktritt umfasste Teillieferungen, haben wir Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Anders als die in diesem Punkt genannten Ansprüche des Vertragspartner gegen uns aufgrund unseres Verzuges sind ausgeschlossen.
Ebenso als vorweg genehmigt gelten branchenübliche oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen, insbesondere Form- und Materialabweichungen etc.
Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen haben wir Anspruch auf vollen Schadenersatz, sowie auf Ersatz sämtlicher anfallender Lagerkosten.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt ohne unsere schriftliche Zustimmung Lieferfristen oder Termine, aus welchen Gründen auch immer, zu verschieben. Erklärt der Vertragspartner die Lieferung oder Teillieferung erst zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart zu übernehmen, haben wir das Recht entweder vom Vertrag zurückzutreten oder auf Erfüllung des Vertrages bei vertragsgemäßer Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu bestehen.
In beiden Fällen ist der Vertragspartner zum vollen Schadenersatz inklusive Lagerkosten verpflichtet. Wenn wir einer Lieferfrist oder Terminverschiebung zustimmen, sind wir berechtigt unsere Liefertermine und Preise auch bei Fixpreisvereinbarung entsprechend anzupassen.
3. Untersuchungspflicht/Mängelrüge
Unsere Ware ist nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel, Beanstandungen der Menge oder des Sortiments, sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Ablieferung, jedenfalls vor einem Weiterversand, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
4. Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, exkl. Umsatzsteuer. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesem Preis hinzugerechnet. Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart.
Wir sind berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung eine unvorhergesehene, von uns nicht beeinflussbare Änderung von den der Kalkulation der Preise zugrunde gelegten Umständen eingetreten ist; dies gilt insbesondere für Preisschwankungen hinsichtlich Material, Energie, Transport, etc., Lohnerhöhungen, nachträgliche Einführung und Erhöhung von Steuern, Zöllen oder sonstigen öffentlichen Abgaben, durch welche unsere Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen bzw. verteuert wird.
Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise sind freibleibend. Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung oder auf den letzten Tag der Lieferdekade ausgestellt. Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem die Zahlung bei uns auch tatsächlich spesenfrei eingelangt (gutgebucht) ist. Der Kaufpreis ist grundsätzlich binnen 60 Tagen netto ab dem letzten Tag des Liefermonates zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur wie folgt anerkannt:
Bei Zahlung in verlustfreier Kassa: Innerhalb 10 Tagen dato Faktura werden 3 % Skonto, innerhalb 30 Tagen dato Faktura werden 2 % Skonto, innerhalb 60 Tagen dato Faktura netto. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzubehalten.
Befindet sich der Käufer mit Zahlungen von mehr als € 1.000,- in Verzug, wird über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens die Eröffnung eines solchen abgewiesen, sprechen ernstzunehmende Gründe dafür, dass seine Zahlungseinstellung bevorsteht, sind wir von allen weiteren Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen für zukünftige Lieferungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu verrechnen; jedoch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall des Verzuges die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,00 zu bezahlen.
5. Annahmeverzug
Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von € .../... pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 10 % des Rechnungsbetrages als vereinbart.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners, insbesondere Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten wie Zinsen, Gebühren, Spesen etc. unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen. Die Kaufpreisforderung gilt schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Außergewöhnliche Verfügungen wie z.B. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Bei Pfändung der Vorbehaltware hat uns der Käufer unverzüglich davon zu informieren und uns bei der Sicherung unserer Rechte zu unterstützen sowie uns sämtliche diesbezüglich erwachsende Kosten zu ersetzen.
7. Gewährleistung und Schadenersatz
Wir behalten uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Handelsüblich bedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Wir haften nicht dafür, dass die Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 6 Monate. Eine Verlängerung, Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist aufgrund einer Mängelbehebung erfolgt nicht.
Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Vertragspartner nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zur Änderung von Zahlungsbedingungen, insbesondere nicht zur gänzlichen oder teilweisen Zurückhaltung des Entgeltes. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; ausgenommen Personenschäden. Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Sache selbst haften wir der Höhe nach beschränkt mit unserem Verkaufspreis; für alle anderen Schadenersatzansprüche haften wir maximal in dem Umfang, in dem unsere Haftpflichtversicherung Ersatz leistet.
Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung. Durch das vorbehaltlose Zustandekommen des Vertrages verzichtet der Vertragspartner auch auf sämtliche vorvertragliche Schutzbestimmungen unserseits, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt.
8. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel Produkthaftung iSd Produkthaftungsgesetzes gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
9. zurückgenommene Ware
Waren werden nur ausnahmsweise bei entsprechender (schriftlicher) Vereinbarung durch uns zurückgenommen.
Schuhe oder Kartons, die mit der Firma des Käufers, einer fabriksfremden Marke, oder sonstigen Kennzeichen versehen sind, werden nicht zurückgenommen, es sei denn, wir erklären uns ausdrücklich damit einverstanden.
Lassen sich an Schuhen oder Kartons durch den Käufer angebrachte Kennzeichen bei einer Rücknahme durch uns nicht entfernen, werden dem Käufer die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verrechnet.
10. Daten
Die für die Auftragsabwicklung und Buchhaltung erforderlichen Daten, wie Name, Adresse, sowie Buchungsdaten des Vertragspartners werden in unserer EDV gespeichert. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur absoluten Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist St. Martin im Innkreis.
Zur Entscheidung aller sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.